Per Gesetz ist es bereits geregelt und im Sozialgesetzbuch verankert und definiert: Dem GKV (Gesetzliche Krankenkassen Versicherung) Patienten steht es zu, eine Zweitmeinung einzuholen.
Allerdings ist die praktische Umsetzung noch nicht geregelt.
Insbesondere scheint der Irrglaube zu bestehen, dass zu allen Erkrankungen das Recht bestünde. Das ist nicht der Fall!
Eine Zweitmeinung ist ausschließlich gestattet, wenn eine operative Maßnahme geplant ist. Für alle anderen Fälle nicht!
Auch darf nicht jeder Arzt diese Zweitmeinung abgeben. Es ist zum Beispiel verboten, dass ein anderer Arzt derselben Einrichtung, in der die Operation stattfinden soll, diese Zweitberatung durchführt.
Es muss ein Arzt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der geplanten Operation sein. Die Autorisierung eines Arztes, der eine Zweitmeinung abgeben darf, erfolgt durch den G-BA (Gemeinsamer Bundesauschuss der Krankenkassen)
Vergütet wird diese Beratung nach EBM, also eine Kassenpauschale.

Zweitmeinung
1. Oktober 2018