Eine Rehabilitationsmaßnahme dient laut Sozialgesetzbuch der „Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit“. Das bedeutet das Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung ein Recht darauf haben.
Vorraussetzung:
Sie muss medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein.
Der Patient muss in der Lage sein an Therapien teilzunehmen.
Beides entscheidet der behandelnde Arzt.
Gesetzlich versicherte Berufstätige müssen in den zurückliegende 2 Jahren 6 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Wer nicht berufstätig ist, muss 15 Jahre versichert sein oder zumindest 5 Jahre, wenn eine Erwerbsminderung droht.
Privat Krankenversicherte , die auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen ( wie wir Ärzte sehr häufig), haben keine Anspruch auf eine Reha.
Bei ihnen muss geprüft werden, welche Leistungen durch die Privatversicherung übernommen werden.
aus WAZ 2.7.10