Fragt ein Artikel der WAZ 13.2.17
Dass Erkrankungen auf berufliche Belastung zurückzuführen sein können, steht außer Frage. Viele sind bereits als Berufserkrankung anerkannt: Meniskusschäden bei Teppich- und Fliesenleger. Handgelenkschäden bei Arbeiten mit dem Presslufthammer um nur 2 Beispiele aus der Orthopädie zu nennen. Aber auch andere Fachärzte kennen Berufserkrankungen: Hautausschläge, Atembeschwerden, Probleme im Urogenitalbereich.
Nimmt der Arzt einen Zusammenhang an, kann er dies der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, die dann die Aufgabe hat, dem Verdacht nachzugehen und einen Zusammenhang der Erkrankung mit der beruflichen Exposition festzustellen oder auszuschließen. Solche Untersuchungen, aber auch eine nachfolgende Behandlung dürfen nur von zugelassenen Ärzten durchgeführt werden. Sie heißen D Arzt oder H Arzt. Ein „normaler“ GKV Arzt darf es nicht.
Es gibt eine Liste „amtlich“ 77 anerkannter Berufserkrankungen, die im Internet abrufbar ist, DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung).
Darüber hinaus kann eine Berufserkrankung auch ohne in der Liste zu sein als solche anerkannt werden, wenn nachweislich eine berufsbedingte Schädigung vorliegt.
Die Berufsgenossenschaft hat vorrangiges Interesse die Erkrankung zur Heilung zu bringen oder zumindest zu mildern, da ab einer Beeinträchtigung von 20% eine Rente gezahlt werden muss. Die Behandlung solcher Erkrankungen unterliegen deshalb nicht den Budgets der GKV.

Wann wird eine Berufserkrankung anerkannt?
19. Juni 2017