Wie verhält sich der Arzt, wenn er Patienten behandeln will, die nur geringe oder fehlende Deutschkenntnisse haben?
Ausklammern muss man den Notfall, der einen Aufschub einer Behandlung verbietet, weil es zu einer (vitalen) Gefährdung des Patienten kommen kann.
In allen anderen Fällen gilt rechtlich, dass der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, den Arzt verpflichtet, den Patienten vor der Behandlung umfassend und ordnungsgemäß aufzuklären. Der Patient kann nur dann in die Behandlung einwilligen, wenn er die Tragweite seiner Entscheidung versteht, er also Umstände, Risiken und Folgen abschätzen kann.
Dies steht im Patientenrechtegesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fehlen dem Patienten Sprachkenntnisse wäre eine Einwilligung in die Behandlung rechtlich unwirksam.
Bringt der Patient einen Dolmetscher mit, hat der Arzt die Verpflichtung zu prüfen, ob dieser die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Gewinnt der Arzt den Eindruck, dass das nicht der Fall ist, muss er die Behandlung verweigern.
Im Patientenrechtegesetz steht: „Erforderlichenfalls ist eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen“.
Die Dolmetscherleistung ist keine ärztliche Leistung, die der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags dem Patienten schuldet.
Orthopädie und Unfallchirurgie Februar 2017

Schlechte Deutschkenntnisse in der Praxis
22. Mai 2017