Das Landgericht Köln verurteilte eine Ärztin unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250000€, ersatzweise Ordnungshaft, zur Unterlassung, ein Sanitätshaus zu empfehlen.
Zu Grund liegt folgender Gesetzestext:
§31 der MBO-Ä (Musterberufsordnung für Ärzte)
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgeld oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Sie dürfen ihren Patientinnen oder Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Heil- oder Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an sie verweisen.
Arzt & Wirtschaft Orthopädie/Rheumatologie, Ausgabe 5, September / 2019